AGB Allgemeine Verkaufs-, Einbau- und Reparaturbedingungen der Firma Sound Art Bautzen Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Bestandteil des zwischen uns (im folgenden Verkäufer bzw. Werkunternehmer) und unserem Kunden geschlossenen Kauf-, Einbau- bzw. Reparatur Vertrages. Beanstandungen der Rechnung müssen schriftlich und spätestens innerhalb 8 Tagen nach Aushändigung erfolgen. Abweichende und ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Bautzen. I. Verkaufsbedingungen 1. Eigentumsvorbehalt 1.1 Der Verkäufer behält sich an allen von ihm verkauften Gegenständen (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Kunde den Kaufpreis für die gelieferten Gegenstände vollständig bezahlt hat. 2. Gewährleistung 2.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Neugeräte beträgt 24 Monate. Sie erfolgt durch Nachbesserung. Die Gewährleistung beginnt am Tag der Übergabe der Ware an den Kunden. 2.2 Zum Beweis der Herkunft der Ware muss die Rechnung und ggf. die Garantieurkunde vorgelegt werden. 2.3 Der Verkäufer haftet im Übrigen nur für Schäden an dem Kaufgegenstand, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss gilt insbesondere für: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden; Schlechte Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen; Beeinträchtigung des Empfangs und Betriebs durch äußere Einflüsse; nachträgliche Änderung der Empfangsbedingungen; Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag; Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer Teile. 2.4 Ein Anspruch auf Gewährleistung entfällt, wenn der Mangel durch einen Eingriff in das Gerät durch den Kunden oder einen Dritten verursacht worden ist. 3. Rücktritt 3.1 Der Verkäufer ist auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare störende Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, dem Verkäufer die Lieferung des Verkaufsgegenstands oder sonstige Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird, so weit die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer ist. 3.2 Der Kunde ist auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Verkäufer die Ausführung der Lieferung schuldhaft unmöglich macht, bei Lieferverzug, wenn der Verkäufer eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen nicht einhält, nach 3-malig erfolgloser Reparatur (ersatzweise nach mehr als 8 Wochen Gesamtreparaturdauer), 3.3 Wenn ein Vertragspartner vom Vertrag zurücktritt, sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren. Eine entstandene Wertminderung ist zu berücksichtigen. 4. Teillieferung Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, so weit dies für den Kunden zumutbar ist. 5. Preise Sämtliche angegebenen Preise beinhalten die zum Zeitpunkt des Kaufes jeweils gültige Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer). Alle Angebote sind freibleibend. Zum wirksamen Vertragsabschluss ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung erforderlich. Diese wird durch Lieferung und/oder Rechnungsstellung ersetzt. 6. Porto II. Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen und Ihren Teilen 1. Allgemeines Die Vereinbarungen zwischen dem Werkunternehmer und dem Kunden sind für die Beteiligten nur verbindlich, wenn der Werkunternehmer den Auftrag schriftlich bestätigt hat. Die Entgegennahme und Weitergabe telefonischer und mündlicher Aufträge geht auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Der Einbauauftrag umfasst die Ermächtigung, Probefahrten durchzuführen. 2. Kostenvoranschlag Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden. Sollte der Werkunternehmer die Ausführung zusätzlicher Arbeiten als notwendig erachten, so kann der Umfang der Arbeiten ohne Rückfragen bis zu 15% überschritten werden. Die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages gemachten Leistungen und Lieferungen besonderer Art werden dem Kunden auch dann berechnet, wenn es nicht zur Ausführung der Arbeiten oder nur zu solchen in abgeänderter Form kommt. 3. Zahlungen Die Bezahlung ist bei Abnahme des Fahrzeugs oder Aushändigung des Reparaturgegenstandes, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung der vorläufigen oder endgültigen Rechnung fällig und hat grundsätzlich nur in bar zu erfolgen. Als Barzahlung kann auch die Annahme eines Schecks vereinbart werden. Eine andere Zahlungsweise muss ausdrücklich vorher festgelegt sein. Unsere Forderungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung voll fällig. Danach tritt Verzug des Kunden ein, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf (überfällige Forderungen). Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe berechnet. Bei Einbauarbeiten, die über den Rahmen der Kleinarbeiten hinausgehen, ist der Werkunternehmer berechtigt, eine Rechnungsvorauszahlung bis zur Hälfte der voraussichtlichen Kosten zu fordern. 4. Abnahme Wünscht der Kunde Zustellung des Fahrzeugs oder des Reparaturgegenstandes, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Der Werkunternehmer ist jedoch verpflichtet, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten. Der Kunde kommt mit der Abnahme des Fahrzeugs oder des Reparaturgegenstandes in Verzug, wenn er nicht innerhalb zweier Tage, nachdem die Fertigstellung gemeldet und die vorläufige oder endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, das Fahrzeug oder der Reparaturgegenstand gegen Begleichung der Rechnung abholt. 5. Zurückbehaltungsrecht Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht an den auf Grund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Diese Rechte können auch wegen Forderungen aus früheren Instandsetzungen, Ersatzteillieferungen usw. geltend gemacht werden. Macht der Werkunternehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte bekannte Anschrift des Kunden. 6. Haftung Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an den ihm übertragenen Fahrzeugen und Reparaturgegenständen, so weit sie durch Außerachtlassung seiner Sorgfaltspflicht entstanden sind. Das Gleiche gilt für Schäden aus Probe- und Überführungsfahrten, die während der Dauer der Einbauarbeiten erfolgen. Der Werkunternehmer hat seine Sorgfaltspflicht insbesondere außer Acht gelassen, wenn er eine ungeeignete Person mit der Probefahrt beauftragt oder es in seinem Betrieb an der nötigen Aufsicht hat fehlen lassen. Das Risiko der Probefahrt geht zulasten des Kunden, wenn er selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt. Der Werkunternehmer haftet nicht für den zusätzlichen Wageninhalt, so weit er ihm nicht besonders zur Verwahrung übergeben ist. Die Haftung des Werkunternehmers für Beschädigungen oder Untergang des Fahrzeugs oder des Reparaturgegenstandes beschränkt sich auf die Instandsetzung oder, falls diese nach Sachverständigenfeststellung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, auf Ersatz des Zeitwertes am Tage der Beschädigung oder des Untergangs des Fahrzeuges oder des Reparaturgegenstandes. Die Feststellung hat ein Sachverständiger des Kraftfahrzeughandwerks zu treffen. Im Übrigen wird Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens nicht gewährt. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Werkunternehmers gegenüber dem Kunden wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 7. Aufbewahrung Fertiggestellte Fahrzeuge oder Reparaturgegenstände sind innerhalb vier Wochen nach Fertigstellung abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist entfällt für den Werkunternehmer jegliche Haftung und er kann vom Ablauf dieser Frist an ein angemessenes Entgelt für die Verwahrung verlangen. 8. Teile An allen verwendeten Einbauteilen behält sich der Werkunternehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung ein Eigentumsrecht vor. III. Reparaturbedingungen Ein Anspruch des Käufers, dass das Gerät im Garantiefalle vor Ort repariert wird besteht grundsätzlich nicht. Im Regelfalle werden Geräte zur Reparatur an den Hersteller weitergeleitet oder ein Hersteller-(Vor-Ort-) Service beauftragt. Der Käufer erklärt sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Im Reparatur-Wiederholungsfall ist jedoch auf Verlangen des Verkäufers vom Käufer der Gegenstand an den Verkäufer weiterzuleiten und nicht an den Werkskundendienst. 1. Auftragsauslegung und Fehlerangaben Bei der Auftragserteilung soll sich der Werkunternehmer nach Fehlern bzw. deren Auswirkungen erkundigen. Der Kunde soll darüber Auskunft geben. So weit technisch möglich, wird dem Kunden bei Auftragserteilung der geschätzte Reparaturpreis genannt. Der Kunde kann eine Kostengrenze setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden, ist das Einverständnis des Kunden für die weitere Durchführung der Reparatur einzuholen. Da bei einer Reparatur- oder Auftragsannahme in der Regel nicht sofort eine Geräteüberprüfung stattfindet, stellt der Käufer /Überbringer dem Verkäufer von der verbindlichen Aussage über noch intakte Funktionen des Gerätes oder Teile des Gerätes frei, auch wenn diese schriftlich festgehalten wurden. Sollte sich später herausstellen, dass weitere Komponenten außer den reklamierten Fehler aufweisen, so ist die Behebung dieser (falls keine Übernahme durch die Herstellergarantie vorliegt) vom Kunden separat in Auftrag zu geben. 2. Kosten für nicht ausgeführte Aufträge Die Vergütung für Reparaturaufträge erfolgt nach Arbeitszeit einschließlich angemessenem Aufwand für Anfahrt, Fehlersuche und Instandsetzung. Der Käufer verpflichtet sich, die Überprüfungskosten nach Aufwand für folgende Fälle auch während der Garantiezeit zu übernehmen: begründete Garantieablehnungsfälle, keine Fehlerfeststellung (Gerät zeigt keinen Fehler), Rückzug des Reparaturauftrages, Kostenvoranschlagserstellung ohne anschließenden Reparaturauftrag 3. Gewährleistung 3.1 Die Gewährleistungsdauer für kostenpflichtige Reparaturarbeiten beträgt sechs Monate. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf ausgeführte Reparaturarbeiten und das dabei eingebaute Material. Die für das Gerät ausgelobte Garantiezeit verlängert sich nicht durch die Durchführung einer zwischenzeitlichen Reparatur. Lobt der Hersteller eine längere Garantiezeit aus, so gelten ausschließlich die Bedingungen des Herstellers, es sei denn es wurden andere schriftliche Vereinbarungen getroffen. Sollte der Hersteller erloschen sein oder der Garantieanspruch aus anderen Gründen nicht oder nicht mehr durchsetzbar sein oder abgelehnt werden, so steht der Verkäufer nicht dafür ein. Wird ein Garantieanspruch strittig, so kann dieser nur innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf mit dem Verkäufer streitig gemacht werden. Danach hat der Kunde im Streitfall sich direkt mit dem Hersteller in Verbindung zu setzen und stellt dem Verkäufer von jeglichen Haftungs- und sonstigen Ansprüchen frei, auch von der Besorgung des Streites nebst Schriftverkehr. 3.2 Der Anspruch auf Gewährleistung entfällt, wenn der Mangel durch einen Eingriff in das Gerät durch den Kunden oder einen Dritten verursacht worden ist. 3.3 LCD-Monitore Pixelausfälle bei Flachdisplays gelten nur insofern als Reklamationsgrund bzw. Garantiefall, sofern die Ausfallanzahl der Pixel den vom Hersteller angegebenen und als Reparatur-/Garantiefall anerkannten Toleranzbereich überschreitet (derzeit je nach Hersteller 7-20 Pixel). Dies gilt auch für bereits beim Kauf oder kurz darauf auftretende Pixelausfälle. 3.4. Rücktrittsrecht des Verkäufers im Garantiereklamationsfall In einzelnen Fällen kann es für den Verkäufer nicht möglich oder unverhältnismäßig sein, eine Reparatur durchzuführen. Beispielsweise, wenn der Hersteller des Produktes erloschen oder der Kaufpreis verhältnismäßig gering ist, der Fehler wahrscheinlich auch nach durchgeführter Reparatur wiederholt auftreten könnte oder die Verkäufer-Käufer-Beziehung nachhaltig gestört ist. Der Käufer räumt daher dem Verkäufer im Reklamationsfall ein Kaufrücktrittsrecht ein. Dieses wird durch Rückerstattung des Kaufpreises durchgeführt. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Reparatur des erworbenen Gerätes besteht nicht. Dies gilt auch bei Kombinationskäufen. Die Rückerstattungssumme errechnet sich aus den zum Kaufzeitpunkt geltenden Einzelpreisen abzüglich des möglicherweise gewährten Paketrabattes. 3.5. Folgeschäden Der Käufer stellt den Verkäufer von der Behauptung frei, ein auftretender Fehler stehe in Zusammenhang mit einer früher durch den Verkäufer durchgeführten Arbeit. Im Zweifelsfalle ist der Käufer in der Pflicht, hierfür eindeutige Nachweise zu erbringen. 3.6 Wegekosten / Bringschuld des Kunden im (Garantie-) Reparaturfall Nachträglich erforderliche Einstell- oder Anschlussarbeiten werden in jedem Falle berechnet, ebenso die auftretenden Fahrtkosten. Auch im Garantiefalle ist der Käufer mit dem Gerät jeder Größen- und Preisklasse in der Bringschuld. Er hat das Gerät kostenfrei dem Verkäufer anzuliefern und kostenfrei wieder abzuholen. Wünscht der Kunde die Erledigung dieser Arbeiten durch den Verkäufer, so werden sie dem Kunden berechnet. Diese Regelung gilt nicht, sofern der Hersteller die Kosten für diese Arbeiten oder den gesamten Service übernimmt. Wir behalten uns generell vor, für Ersatzgeräte eine Kaution zu verlangen, sowie auch im Garantiefalle eine Leihgebühr zu berechnen. 4. Aufbewahrung 4.1 Die Aushändigung des Reparaturgegenstandes erfolgt gegen Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Abholscheines oder durch Zusendung an den Kunden. 4.2 Werden bei fehlgeschlagener Auslieferung reparierte Gegenstände nicht innerhalb von vier Wochen nach der Abholaufforderung abgeholt, kann der Werkunternehmer vom Ablauf dieser Frist an ein angemessenes Entgelt für die Verwahrung verlangen. 5. Pfandrechte des Werkunternehmers 5.1 Der Werkunternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den reparierten Sachen des Kunden, die zum Zweck der Reparatur in seinen Besitz gelangt sind. 5.2 Holt der Kunde die Geräte nicht spätestens sechs Wochen, nachdem er die Abholaufforderung erhalten hat, beim Werkunternehmer ab, haftet der Werkunternehmer nicht mehr für leicht fahrlässige Beschädigung oder Vernichtung des Reparaturgegenstandes. Dem Kunden ist einen Monat vor Ablauf dieser Frist eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Reparaturgegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Kosten zum Verkehrswert zu veräußern; ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten. 5.3 Schadenersatz ist ausgeschlossen Der Käufer stellt den Verkäufer grundsätzlich von jeglichem Schadenersatz frei (beispielsweise Nutzungsausfall, Datenverlust, Wegekosten, Inanspruchnahme von Fremd-Leistungen, nicht durchsetzbare Garantieleistungen nach Ablauf der 6-monatigen gesetzlichen Garantie durch Ablehnung oder bei erloschenem Hersteller/Importeur). IV. Preise und Zahlungsbedingungen 1. Preise gelten stets ab Betriebssitz des Verkäufers bzw. Werkunternehmers. Kosten für Transport, Verpackung oder Versicherung hat der Kunde zu tragen, so weit nicht eine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde. 2. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn der Verkäufer bzw. Werkunternehmer verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann. 3. Werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen vom Kunden nicht eingehalten, so hat dieser dem Verkäufer bzw. Werkunternehmer den Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, zu ersetzen. V. Salvatorische Klausel Sollten ein oder mehrere Bedingungen rechtsunwirksam werden, so wird die betroffene Klausel durch eine andere ersetzt, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Alle anderen Bedingungen verlieren durch die Rechtsungültigkeit ein oder mehrer Bedingungen NICHT ihre Gültigkeit. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. |